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Häufige Fragen zur Hausverwaltung (FAQ)
Hier beantworten wir die häufigsten Fragen von Wohnungseigentümer:innen und Eigentümergemeinschaften rund um die Hausverwaltung. Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Was macht eine Hausverwaltung für unsere Eigentümergemeinschaft?
Die Hausverwaltung kümmert sich um die laufende Verwaltung der Liegenschaft: Vorschreibungen und Zahlungsverkehr, Jahresabrechnung, Rücklage, Versicherungen, Erhaltungsarbeiten, Eigentümerversammlungen und Beschlüsse sowie die Abwicklung von Schäden. Ansprechpartner ist die Hausverwaltung für Eigentümer:innen, Mieter:innen und Professionisten gleichermaßen.
Was kostet eine Hausverwaltung?
Das Verwaltungshonorar wird mit der Eigentümergemeinschaft vereinbart und hängt vor allem von Größe, Zustand und Ausstattung der Liegenschaft ab (Anzahl der Einheiten, Nutzfläche, Lift, Heizung, Gemeinschaftsanlagen). Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Was ist die Rücklage und wofür wird sie verwendet?
Die Rücklage ist eine gemeinsame Vorsorge der Wohnungseigentümer:innen für künftige Aufwendungen, insbesondere für größere Erhaltungsarbeiten wie Dach, Fassade oder Heizung (§ 31 WEG). Seit der WEG-Novelle 2022 gilt eine gesetzliche Mindestdotierung pro Quadratmeter Nutzfläche, die regelmäßig wertangepasst wird. Die Rücklage ist vom Vermögen der Verwaltung getrennt zu führen.
Bis wann bekommen wir die Jahresabrechnung?
Die Hausverwaltung hat jedem Wohnungseigentümer und jeder Wohnungseigentümerin bis spätestens 30. Juni eine ordentliche und richtige Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zu legen (§ 34 WEG). Belege können eingesehen werden.
Wie oft findet eine Eigentümerversammlung statt?
Eine Eigentümerversammlung ist zumindest alle zwei Jahre abzuhalten, sofern nicht die Mehrheit etwas anderes beschließt (§ 25 WEG). Darüber hinaus können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden. Wir bereiten Versammlungen vor, laden ein und protokollieren die Beschlüsse.
Wie werden Beschlüsse gefasst?
Beschlüsse in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung werden grundsätzlich mit Mehrheit nach Miteigentumsanteilen gefasst (§ 24 WEG). Seit der WEG-Novelle 2022 kann ein Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommen. Jeder Beschluss ist allen Eigentümer:innen bekanntzugeben und kann innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten werden.
Wer ist für Schäden in der Wohnung zuständig?
Für die allgemeinen Teile des Hauses (z. B. Dach, Fassade, Stiegenhaus, Leitungsstränge) ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Für das Innere der eigenen Wohnung sorgt grundsätzlich die jeweilige Wohnungseigentümerin bzw. der jeweilige Wohnungseigentümer, außer es handelt sich um ernste Schäden des Hauses (§ 16 WEG). Schäden melden Sie am einfachsten über unser Online-Formular zur Schadensmeldung.
Was tun bei einem Notfall außerhalb der Bürozeiten?
Bei Gefahr für Personen oder Gebäude (z. B. Brand, Gasgeruch, Wasserrohrbruch) verständigen Sie bitte sofort die Einsatzkräfte bzw. drehen Sie, falls möglich, die Haupt-Wasserleitung ab. Melden Sie den Schaden anschließend über unser Online-Formular – wir kümmern uns ehestmöglich um die weitere Abwicklung.
Wie können wir die Hausverwaltung wechseln?
Ein Wechsel der Hausverwaltung erfordert einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft und die fristgerechte Kündigung des bisherigen Verwaltungsvertrags (§ 21 WEG). Alle Details finden Sie in unserem Beitrag Hausverwaltung wechseln – so funktioniert der Wechsel. Gerne begleiten wir Sie dabei.
In welchen Orten ist die PBR Immobilien GmbH tätig?
Wir betreuen Liegenschaften in ganz Kärnten, insbesondere in Seeboden, Millstatt, Spittal an der Drau, Radenthein und Klagenfurt. Mehr dazu auf unserer Seite Hausverwaltung Kärnten.
Kontakt
PBR Immobilien GmbH, Hauptstraße 13, 9871 Seeboden am Millstätter See · Telefon +43 (0)4762 41 931 · E-Mail info@pbr-immo.com
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.