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Hausverwaltung wechseln – so funktioniert der Wechsel im Wohnungseigentum
Sie sind mit Ihrer Hausverwaltung unzufrieden oder möchten die Verwaltung Ihrer Wohnungseigentumsanlage neu aufstellen? Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) regelt klar, wann und wie der Verwaltungsvertrag beendet werden kann. Hier finden Sie einen Überblick über den Ablauf.
1. Kündigungsfristen nach § 21 WEG
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Unbefristeter Verwaltungsvertrag: Die Eigentümergemeinschaft kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen. Die Abrechnungsperiode ist in der Regel das Kalenderjahr – eine Kündigung zum 31. Dezember muss daher spätestens Ende September zugehen.
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Befristeter Vertrag über mehr als drei Jahre: Nach Ablauf von drei Jahren ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ebenfalls mit dreimonatiger Frist zum Ende der Abrechnungsperiode möglich.
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Wichtiger Grund: Aus wichtigem Grund kann die Eigentümergemeinschaft jederzeit kündigen.
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Grobe Pflichtverletzung: Bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters kann jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer die Auflösung des Vertrags beim Gericht beantragen.
Diese Regelungen können vertraglich nicht abbedungen werden.
2. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft
Kündigung und Neubestellung der Verwaltung sind Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Erforderlich ist ein Mehrheitsbeschluss, berechnet nach Miteigentumsanteilen. Der Beschluss kann in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg gefasst werden und ist allen Wohnungseigentümer:innen schriftlich zur Kenntnis zu bringen und im Haus anzuschlagen. Ab dem Anschlag läuft eine einmonatige Anfechtungsfrist.
3. Ablauf in der Praxis
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Angebot einer neuen Hausverwaltung einholen und vergleichen
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Beschluss über Kündigung der bisherigen und Bestellung der neuen Verwaltung fassen
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Kündigung fristgerecht an die bisherige Verwaltung übermitteln
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Übergabe: Die bisherige Verwaltung legt Rechnung und übergibt Unterlagen, Schlüssel und das Guthaben der Rücklage an die neue Verwaltung
Gerne unterstützen wir Eigentümergemeinschaften beim Wechsel – von der Vorbereitung des Beschlusses bis zur Übernahme der Unterlagen.
Kontakt
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.